Die neue Grundsteuerreform kommt! Wir Helfen Ihnen!

Worum geht es bei der Grundsteuerreform?

Der bisher maßgebliche Einheitswert wird ersetzt durch den neuen Grundsteuerwert. Hintergrund der am 1. Januar 2025 in Kraft tretenden Grundsteuerreform ist die als verfassungswidrig eingestufte Einheitsbewertung von Grundstücken. Diese beruht noch auf Werten aus den 60er Jahren. Dies kann aktuell dazu führen, dass vermeintlich gleichwertige Grundstücke unterschiedlich besteuert werden.

„Weil nicht sein kann, was nicht sein darf!“

Ziel der Grundsteuerreform: Gleiche Besteuerung von Grundstücken in gleicher Lage mit gleicher Größe!

Dafür muss aber zunächst der Grundsteuerwert zum Stichtag 1. Januar 2022 ermittelt werden. Bei der Bewertung gelten unterschiedliche Regelungen für unbebaute und bebaute Grundstücke sowie Besonderheiten für die jeweilige Art der Nutzung.

Doch damit leider noch nicht genug. Je nach Bundesland gelten auch noch unterschiedliche Bewertungsmodelle. Ob Ihr Grundstück nach dem sog. „Bundesmodell“ oder nach einem abweichenden Ländermodell bewertet wird, prüfen wir gerne für Sie.

Was müssen Sie tun?

Sie besitzen eine Immobilie, ein unbebautes Grundstück oder einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft?

Dann wurden Sie bereits durch die öffentliche Bekanntmachung im Bundessteuerblatt vom 30. März 2022 zur Abgabe einer Feststellungserklärung aufgefordert. Eine Einzelaufforderung zur Abgabe der Feststellungserklärung durch das Finanzamt wird voraussichtlich nicht erfolgen.

Für jedes Ihrer Grundstücke ist eine eigene Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts bis spätestens zum 31. Oktober 2022 auf elektronischem Wege an das Finanzamt zu übermitteln. Die Abgabefrist beginnt ab dem 1. Juli 2022.

Was benötigen Sie?

Im Zeitraum Mai bis Juli 2022 versendet die Finanzverwaltung ein Informationsschreiben zur Grundsteuer samt einem „Datenstammblatt“ als Ausfüllhilfe für Ihre Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts für unbebaute und bebaute Grundstücke.

Ab August soll dieses Informationsschreiben für land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, inkl. Wirtschaftsgebäude und verpachtete Ländereien verschickt werden.

Folgende Angaben sind von Ihnen zu ermitteln und von Ihnen elektronisch in unserem Portal zu erfassen:

  • Aktenzeichen
  • Flurstückskennzeichen
  • Lagebezeichnung
  • amtliche Fläche
  • Bodenrichtwert
  • Wohn- und Nutzfläche
  • Anzahl der Wohnungen
  • Anzahl der Garagen und Tiefgaragenstellplätze
  • Baujahr
  • Bebauungsart
  • Nettokaltmieten

zum Stichtag 1. Januar 2022.

Honorar für die Feststellungserklärung

Auf Basis der voll digitalen Arbeitsweise können wir Ihnen ein Honorar von 600,00 € netto bzw. 714,00 € brutto unabhängig vom Immobilienwert (bis max. 500.000 € Immobilienwert) je Grundstücksbewertung anbieten mit einer schriftlichen Honorarvereinbarung gemäß § 4 Abs. 1 StBVV.

Sollte der Immobilienwert höher sein, wird eine individuelle Vereinbarung zwischen Kanzlei und Mandat getroffen. Die Vereinbarung einer höheren oder niedrigeren Vergütung als die gesetzliche Vergütung nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) ist möglich, § 4 Abs. 4 StBVV.

Zur Orientierung:

Bei einer üblichen Mittelgebühr und einem Grundsteuerwert von ca. 500.000,00 € beträgt die Vergütung nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) rd. 1.373,00 € netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in Höhe von 19 %.

Weitere Vorgehensweise: Werden Sie jetzt schon aktiv!

Gerne erstellen wir für Ihre Grundstücke die notwendigen Erklärungen und übernehmen für Sie die elektronische Übermittlung an das Finanzamt. Sprechen Sie uns an! Wir stellen Ihnen eine Checkliste aller erforderlichen Angaben zur Verfügung.

Sie wurden bisher noch nicht von uns steuerlich beraten? Kein Problem – wir unterstützen Sie gerne auch einmalig für die Erstellung der Feststellungserklärung. Als Ansprechpartnerinnen stehen Ihnen Frau Jakobi sowie Frau Hartmann zur Verfügung.

Zurück